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Das ändert sich im Jahr 2023 für Ihre Finanzen
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Haben Sie das neue Jahr auch mit guten Vorsätzen begonnen? Der Jahreswechsel steht oft im Zusammenhang mit Neuanfängen und Veränderungen. Nicht nur privat, sondern auch in der Welt der Bürokratie ist der 01. Januar ein Stichtag für geänderte Regelungen und Gesetze.

Damit Sie bei all den Änderungen den Überblick behalten, haben wir hier die wichtigsten Neuerungen für Ihre Finanzen für Sie zusammengefasst:

Steuern

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag legt fest, bis zu welchem Betrag keine Einkommenssteuer auf Einkünfte erhoben wird. Im Zuge des Inflationsausgleichs wurde der Freibetrag von 10.347 auf 10.908 EUR erhöht. Ab 2024 wird der Freibetrag voraussichtlich um weitere 696 EUR angehoben. Haben Sie zum Beispiel eine größere Geldanlage für Ihre Kinder getätigt? Die Erträge darauf fallen grundsätzlich unter die Einkommenssteuer. Mit dem nun höheren Grundfreibetrag können diese ab sofort mehr Rendite steuerfrei erzielen. Gleichzeitig greift der Spitzensteuersatz ab diesem Jahr erst ab 62.810 Euro statt bisher ab 58.597.

Erhöhung des Sparerpauschbetrags
Mit dem Sparerpauschbetrag bleiben Eträge aus Kapitalvermögen, wie Zinsen und Dividenden bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr steuerfrei. Seit diesem Jahr liegt der Freibetrag bei 1.000 EUR statt 801 EUR für einzelveranlagte Steuerzahler. Für zusammen veranlagte Ehegatten steigt der Freibetrag von 1.602 EUR auf 2.000 EUR. Die Freistellungsaufträge bei den Banken werden automatisch um die prozentuale Erhöhung angepasst. Für Anleger mit verschiedenen Bankkonten, kann es jedoch auch empfehlenswert sein den höheren Sparerpauschbetrag über die Freistellungsaufträge neu aufzuteilen, z.B., wenn die Zinserträge bei einer Bank den bisherigen Freistellungsbetrag übersteigen. Dadurch können Kapitalerträge teilweise oder komplett von der Besteuerung befreit werden.

Altersvorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar
Basis-Rentenbeiträge („Rürup-Rente“) sind gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01. Januar für Steuerzahler in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Die Steuern fallen zukünftig direkt in der Auszahlungsphase an.

Rente

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten fällt weg
Seit dem 01. Januar ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten weggefallen. Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können somit unbegrenzt auf ihre vorgezogene Altersrente hinzuverdienen, ohne Beitragskürzungen zu befürchten. Bei Erwerbsminderungsrenten hingegen steigen die Hinzuverdienstgrenzen.

Höhere Förderbeträge und Freibeträge für betriebliche Altersvorsorge
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung wurde, wie gewöhnlich, im Januar erhöht. Aktuell beträgt sie 7.300 EUR pro Monat. Dies hat auch Folgen für den steuerlichen Freibetrag von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Dieser stieg in diesem Jahr von 564 auf 584 EUR sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 EUR monatlich. Pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen (sog. Altverträge) sind von dieser Erhöhung hingegen nicht betroffen.
Auch der der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt von monatlich 282 EUR auf 292 EUR. Sollten Sie in 2022 bereits die maximale Sparrate von 282 EUR für Ihre Betriebsrente eingestellt haben, können Sie diese nun um 10 EUR erhöhen, um weiterhin den vollen Förderbetrag zu erhalten.

Grundsätzlich unterliegen die Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge an Rentner der Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Der Freibetrag, bis zu dessen Grenze keine Krankenkassenbeiträge anfallen, erhöht sich in diesem Jahr von 164,50 EUR auf 169,75 EUR.

Familie

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar deutlich von 219 EUR bzw. 225 EUR auf 250 Euro pro Kind erhöht. Die bisherige Staffelung nach Anzahl der Kinder fällt weg. Zudem wird der Kinderfreibetrag für das Jahr 2023 von 2730 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht.
Der Kinderfreibetrag, einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, hat sich um 404 EUR auf 8.952 EUR erhöht. Zum 01. Januar 2024 erfolgt voraussichtlich eine weitere Erhöhung auf 9.312 EUR.

Energie

Preisbremse für Storm, Fernwärme und Gas
Die Energiepreisbremse kommt offiziell zwar erst im März, soll aber rückwirkend auch für Januar und Februar gelten. Auf 12 Cent je Kilowattstunde soll der Gaspreis dann für private Haushalte und kleinere Unternehmen gedeckelt werden. 9,5 Cent je Kilowattstunde beträgt die Preisbremse für Fernwärme und 40 Cent je Kilowattstunde für Strom. Die Entlastung wird direkt über den monatlichen Abschlag verrechnet werden.

Klimaabgabe fürs Heizen
Seit 01. Januar müssen Vermieter sich an der CO2-Abgabe beteiligen. Bislang wurde diese von Mietern allein getragen. Der Maßstab für die Berechnung der Abgabe ist die Energieeffizienz des Gebäudes. Je schlechter die energetische Qualität ausfällt, umso höher ist der Anteil des Vermieters.

Arbeit

Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 59.850 EUR. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung ist nun erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 66.600 EUR möglich. Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versichterte um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Der maximale Arbeitgebertzuschuss für privat Versicherte erhöht sich somit auf 403,99 EUR für die Krankenversicherung und 76,06 EUR für die Pflegepflichtversicherung.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird um 400 EUR auf 1.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben. Somit werden seit 01. Januar 200 Homeoffice-Tage steuerlich begünstigt, anstatt 120. Diese Regelung greift auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.

E-Autos

Seit 01. Januar 2023 hat der Staat den Umweltbonus zur Förderung von E-Autos auf batterie- und brennstoffzellenbetriebe Fahrzeuge konzentriert. Plug-In-Hybridfahrzeuge fallen somit aus der Förderung raus. Ab 01.09.2023 soll sie zudem auf Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen beschränkt werden.

Zudem wurde die Fördersumme reduziert. Für Fahrzeuge mit

  • Nettolistenpreis bis zu 40.000 EUR können nun 4.500 EUR statt 6.000 EUR beantragt werden.
  • Nettolistenpreis zwischen 40.000 EUR und 65.000 EUR können nun 3.000 EUR statt 5.000 EUR beantragt werden.
  • Nettolistenpreis über 65.000 EUR wird keine Förderung gewährt.

Für Januar 2024 wurde eine erneute Reduzierung der Fördersumme angekündigt. Demnach werden ab dort nur noch Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 45.000 EUR mit 3.000 EUR gefördert. Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten dann keine Förderung mehr.

Wichtig: Die Fördersumme wird erst bei Zulassung des Fahrtzeugs bewilligt und kann nicht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags beantragt werden. Alle, die derzeit mit der Anschaffung eines E-Autos liebäugeln, sollten daher die langen Lieferzeiten bei ihrer Entscheidung im Blick haben.

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